Neues zum Themenkreis haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen

31.08.2016

Straßenerneuerung und Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz

Das Finanzgericht Nürnberg ist der Auffassung, dass im Rahmen einer Straßenerneuerung entstehende Lohnkosten als Handwerkerleistung steuerlich ansetzbar sind.

Die Grundstücksgrenze bildet nicht die Grenze des Haushalts; denn so hat der Bundesfinanzhof bereits festgestellt, dass auch der Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz eine steuerbegünstigte Handwerkerleistung darstellt (konkret ging es im Urteilsfall um den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung).

Bei der Schätzung der Arbeitskosten für die Straßenerneuerung hatte das Gericht ebenfalls keine Bedenken. Dies ist eine sehr positive Entscheidung zugunsten der Steuerpflichtigen, denn es dürfte schwierig sein, einen öffentlichen Leistungsbescheid dahingehend von einer Gemeinde geändert zu bekommen, dass hieraus die anteiligen Lohnkosten ersichtlich sind.

In einer Werkstatt erbrachte Handwerkerleistungen

Die Finanzrichter in München stellen sich auch auf die Seite der Steuerpflichtigen:

Eine Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von Handwerkerleistungen ist die Erbringung in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen, was bisher oftmals zur Nichtanerkennung von Handwerkerleistungen geführt hat.

Der Begriff „im Haushalt“ ist räumlich funktional auszulegen, sodass, wie oben bereits dargestellt, die Grenze des Haushalts nicht unbedingt die Grundstücksgrenze sein muss. Konkret bedeutet dies, dass auch Leistungen begünstigt sind, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen (also für den Haushalt erbracht werden).

Im Urteilsfall wurde eine renovierungsbedürftige Haustür in einer Schreinerwerkstatt hergestellt, geliefert und montiert. Das Gericht hat hier auch die Lohnkosten für die Herstellung der Haustüre in der Schreinerwerkstatt als steuerlich begünstigt klassifiziert.

Kosten eines Notrufsystems

Der Bundesfinanzhof hat geurteilt, dass die Inanspruchnahme eines Notrufsystems im Rahmen eines betreuten Wohnens als haushaltsnahe Dienstleistung einzustufen ist.

Beim betreuten Wohnen werden oftmals viele weitere Leistungen in Anspruch genommen und auch bezahlt. Diese sind im Einzelfall zu prüfen und können haushaltsnahe Dienstleistungen darstellen.

 

 

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