Löschungsanspruch bei negativer Bewertung gegen Betreiber

22.02.2019

Der Suchmaschinenbetreiber ist zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Bewertungsportal gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt.

Der Suchmaschinenbetreiber wäre im vorliegenden Fall verpflichtet gewesen, nach Erhalt des Abmahnschreibens der Hautärztin, spätestens aber nach  Zustellung  der Klageschrift, den Sachverhalt weiter zu ermitteln und anschließend zu bewerten. Hat er dies – wie hier – nicht getan und sich insbesondere auch nicht um einen Kontakt mit dem jeweiligen Verfasser der Bewertung bemüht, hat er hierdurch seine Prüfpflichten verletzt.

Bei den streitgegenständlichen Bewertungen handelt es sich um unzulässige Meinungsäußerungen, wenn prozessual zugrunde zu legen ist, dass für sie keine hinreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkte – also kein beruflicher Kontakt im weiteren Sinne – bestehen.

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