Keine Steuersparmöglichkeit mehr über Leasingsonderzahlung
25.10.2019
Die Finanzverwaltung hat der Steuersparmöglichkeit über Leasingsonderzahlungen den Kampf angesagt.
In der Praxis schließt hierbei der Steuerzahler, der seinen Gewinn durch eine sog. Einnahmeüberschussrechnung ermittelt, einen Leasingvertrag mit einer Laufzeit von weniger als fünf Jahren ab. Mit der Leasinggesellschaft wird bei Vertragsabschluss eine hohe Leasingson-der(voraus)zahlung geleistet. Diese stellt unstreitig gemäß des Abflussprinzips im Jahr der Zahlung in voller Höhe eine Betriebsausgabe dar. Oftmals hat der Wunsch nach solch einer hohen Zahlung seine Motivation auch in einem hohen Gewinn im Jahr der Zahlung der Leasingsonderzahlung, um den Gewinn dieses Jahres zu minimieren und die Steuerzahllast deutlich zu reduzieren. Andererseits wird diese hohe Sonder(voraus)zahlung auch geleistet, um die zukünftigen Leasingraten zu mindern.
Dieses Vorgehen hat aber darüber hinaus auch seine längerfristige Auswirkung bei der Besteuerung der privaten Kfz-Nutzung.
Grundsätzlich wird die private Kfz-Nutzung monatlich pauschal nach der 1 %-Methode bewertet (fiktive Einnahme in Höhe von 1 % des Bruttolistenpreises inklusive Sonderausstattung). Dabei darf dieser Wert der Nutzungsentnahme nach Anwendung der 1 %-Methode nicht die tatsächlichen Aufwendungen des Steuerpflichtigen übersteigen (sog. Kostendeckelung).
Im ersten Leasingjahr liegen aufgrund der hohen Sonder(voraus)zahlung sehr hohe Aufwendungen vor. Die Kostendeckelung greift nicht und es findet die 1 %-Methode ungekürzt Anwendung. Ab dem zweiten Jahr sind die Kosten für das Leasingfahrzeug geringer, so dass die Kostendeckelung zur Anwendung kommt und nur die niedrigeren tatsächlichen Aufwendungen zur Ermittlung des Werts für die private Kfz-Nutzung herangezogen werden.
Die Finanzverwaltung ermittelt nunmehr auf Basis einer bundesweit abgestimmten Vorgehensweise in diesem Modell die Höhe der Kostendeckelung wie folgt:
- Für die Anwendung der Kostendeckelungsregelung sind alle Gesamtkosten eines Kfz für einen Nutzungszeitraum zu ermitteln. Aufwendungen, die für mehrere Jahre im Voraus geleistet wurden, sind dabei ebenso zu berücksichtigen.
- Diese Aufwendungen sind periodengerecht auf die jeweiligen Nutzungszeiträume zu verteilen. Hierzu zählt u.a. auch die für mehrere Jahre im Voraus geleistete Leasingsonder(voraus)zahlung.
- Dem Steuersparmodell, durch eine hohe einmalige Zahlung im Erstjahr den Privatentnahmewert der Folgejahre zu senken, wird so entgegengewirkt.
Senator für Finanzen Hamburg vom 08.11.2018, S 2177 – 2018/001 – 52
Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte diese Vorgehensweise beurteilen werden.