Umsatzbeteiligung kann zu gewerblicher Infektion führen

01.06.2014

Das Finanzgericht Düsseldorf hat ein interessantes Urteil zu den Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft gefällt. Es enthält im wahrsten Sinne des Wortes Sprengkraft und ist auch für einige von Ihnen, die Gesellschafter einer Berufsausübungsgemeinschaft sind, von Interesse.

Das Urteil ist anwendbar auf alle freiberuflichen GbRs, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen. Hierunter fallen neben Ärzten z.B. auch Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten und Berater.

Es wurde die Frage entschieden, ob eine Augenärztin, die nach den vertraglichen Regelungen an den Umsätzen einer Berufsausübungsgemeinschaft (oder auch GbR) beteiligt ist, nicht aber am Gewinn, als Mitunternehmerin zu klassifizieren ist.

Der Gewinnanteil der betroffenen Augenärztin war als Prozentsatz der von ihr selbst erwirtschafteten Honorarumsätze definiert. Das entscheidende Gericht ist der Meinung, dass bereits die fehlende Beteiligung am laufenden Gewinn eines Unternehmens das Mitunternehmerrisiko und damit die Mitunternehmerschaft entfallen lässt. Eine mitunternehmerische Beteiligung setzt nämlich die Teilhabe am Erfolg des Unternehmens bzw. den Gewinnchancen des Unternehmens zwingend voraus. Diese Teilhabe wird nicht durch eine Umsatzbeteiligung begründet, denn der Gewinnanteil ist auf die selbst erwirtschafteten Anteile am Umsatz begrenzt. Darüber hinaus stellt das Gericht auch klar, dass neben der Gewinnbeteiligung auch eine Beteiligung an den stillen Reserven der GbR notwendig wäre um die Mitunternehmerschaft anzuerkennen.

Für die am Umsatz beteiligte Ärztin war dieses Urteil nicht unbedingt schädlich, denn anstatt Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Rahmen einer Mitunternehmerschaft zu erzielen, erzielte sie nunmehr Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Einzelunternehmerin.

Die anderen Ärzte der GbR hingegen, die als Mitunternehmer zu qualifizieren waren, erzielten aber bezüglich ihrer Einnahmen, die die umsatzbeteiligte Ärztin erwirtschaftete, gewerbliche Einkünfte. Aufgrund der Infektionstheorie entfalteten diese eine Abfärbewirkung und die Einkünfte der übrigen Beteiligten wurden in Einkünfte aus Gewerbebetrieb umqualifiziert und unterlagen somit auch der Gewerbesteuer.

Sollten Sie neue Gesellschaftsverträge abschließen oder Partner in Ihre Gesellschaften aufnehmen, möchten wir Sie bitten, die diesbezüglichen Verträge von uns steuerlich prüfen zu lassen. Eventuell besteht auch Handlungsbedarf bei bereits bestehenden Verträgen.

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