Erneuerung von Küchen in Vermietungsobjekten
31.01.2017
Der Bundesfinanzhof hat ein vereinfachendes aber nicht unbedingt erfreuliches Urteil zur Erneuerung von Küchen in Vermietungsobjekten gefällt:
Aufwendungen für die komplette Erneuerung einer Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in einer vermieteten Immobilie sind nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Diese Ausgaben sind vielmehr über einen Zeitraum von zehn Jahren abzuschreiben. Es liegt kein sofortabzugsfähiger
Erhaltungsaufwand vor.
Durch dieses Urteil wurde die bisherige Rechtsprechung geändert, aber auch vereinfacht.