Endlich Klarheit bei anschaffungsnahen Herstellungskosten
08.03.2017
Der Bundesfinanzhof urteilt am laufenden Band zur Thematik anschaffungsnaher Herstellungskosten bei Vermietungsimmobilien. In drei aktuellen Urteilen wurde nunmehr für Klarheit gesorgt, allerdings zuungunsten der Steuerpflichtigen:
Werden innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung einer Immobilie Instandhaltungs- und Renovierungsmaßnahmen durchgeführt, so sind diese als Anschaffungskosten zu aktivieren und über die Abschreibungen geltend zu machen, sofern diese Kosten 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen.
Bisher war nicht höchstrichterlich geklärt wie es mit laufenden Reparaturen und sogenannten Schönheitsreparaturen aussieht. Hier hat oftmals die Finanzverwaltung und auch die wissenschaftliche Literatur die Auffassung vertreten, dass es sich hierbei um sofort abzugsfähige Werbungskosten handelt.
Dem erteilt nunmehr der Bundesfinanzhof eine klare Absage: Auch Schönheitsreparaturen sind in den ersten drei Jahren nach Anschaffung in die 15%-Grenze miteinzubeziehen. Unter Schönheitsreparaturen versteht man beispielsweise Tapezieren, das Steichen von Wänden, Böden, Heizkörpern, Türen sowie der Fenster.
Leider bleibt hier nunmehr festzuhalten, dass künftig bei allen anschaffungsnahen Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen die Gefahr besteht, dass ein sofortiger Werbungskostenabzug versagt wird.