BFH Entscheidung - ‚Tumormeldungen‘ eines Arztes an ein Krebsregister sind um-satzsteuerpflichtige Leistungen
20.12.2016
Wir möchten Sie auf die BFH Entscheidung hinsichtlich der Tumormeldungen für ein Krebsregister hinweisen, welches ausführt, dass diese Leistungen nicht der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG unterliegen.
Im Rahmen der Tumormeldungen werden Identitäts- und epidemiologische Daten durch den behandelnden Arzt auf einem Formblatt vermerkt und an eine Klinik zur Weiterleitung der Tumordokumentation an das Krebsregister übermittelt. Für jede Tumormeldung erhält der behandelnde Arzt eine pauschale Vergütung.
Diese Vergütung wird nach Auffassung des BFH nicht unter der Steuerfreiheit des § 4 Nr. 14 UStG erfasst, da es sich bei dieser Art von Leistung nicht um eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin, wie z. B. der Diagnose, Behandlung und Heilung von Krankheiten handelt. Leistungen, die einer Heilbehandlung dienen, aber keine Heilbehandlung darstellen, sind daher nicht als steuerfrei zu behandeln.
Auch ein therapeutischer Zweck ist in der Erstellung der Tumormeldungen nicht zu sehen, auch wenn diese für andere Ärzte als Unterstützung und Verbesserung von Therapiemaßnahmen beurteilt werden.
Das oben dargestellte Urteil hat keine Auswirkungen auf Sie, wenn all Ihre umsatzsteuerpflichtigen Leistungen (ästhetische Leistungen, Vorträge, Studien, Gutachten und sonst. nicht kurative Leistungen) im Jahr 17.500 EUR nicht überschreiten.
Sollten Sie die Grenzen überschreiten, möchten wir Sie bitten, die Tumormeldungen in der Buchhaltung zu markieren und ordnungsgemäß aufzuzeichnen