Aufwendungen für ein Erststudium vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten
29.12.2014
Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Aufwendungen für ein Erststudium vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen. Bisher wurde die Anerkennung dieser Kosten zunächst von den Finanzbehörden und dann vom Gesetzgeber per Normierung im Einkommensteuergesetz verneint. Durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts könnte sich dies nun ändern und für Millionen Studenten erhebliche zukünftige steuerliche Vorteile mit sich bringen.
Für den Bundesfinanzhof ist die Sache klar. Die Richter sind der Überzeugung, dass das aktuelle Gesetz gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes und das daraus abgeleitete Gebot der Besteuerung
nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit verstößt. Wie die Richter ausführen, stellen Berufsausbildungskosten keine beliebige Einkommensverwendung dar, sondern gehörten zum zwangsläufigen und pflichtbestimmten Aufwand, der nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG nicht zur beliebigen Disposition des Gesetzgebers stehe. Diese Aufwendungen seien deshalb, jedenfalls unter dem Aspekt der Existenzsicherung, einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen. Was bedeutet das nun für ca. 2,6 Mio. Studenten und Sie bzw. Ihre Kinder?
Jeder betroffene Student sollte alle Belege im Zusammenhang mit den entsprechenden Aufwendungen aufbewahren und die Aufwendungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung als vorweggenommene Betriebsausgaben (Anlage G oder S) bzw. Werbungskosten (Anlage N) geltend machen. Wer in der Vergangenheit keine Steuererklärung abgegeben hat, kann dies mind. noch für die letzten vier Jahre nachholen.
Solchen Anträgen wird das Finanzamt unter Hinweis auf die geltende Rechtslage zwar nicht stattgeben, jedoch haben die Betroffenen die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Erhalt des ablehnenden Schreibens Einspruch einzulegen und Antrag auf Ruhen des Verfahrens zu stellen. Falls das BVerfG zugunsten der Bürger entscheiden sollte, müssen die Finanzämter für die entsprechenden Jahre Verlustfeststellungsbescheide erlassen. Mit den aufsummierten Verlusten könnten dann die steuerpflichtigen Einkünfte in den ersten Jahren der Berufstätigkeit steuermindernd saldiert werden.
Kosten im Zusammenhang mit dem Studium können z.B. sein:
- Auswärtige Unterbringungskosten oder Doppelte Haushaltsführung
- Fachliteratur und andere Arbeitsmittel
- Fahrtkosten von der Wohnung zur Uni
- Fahrten zu privaten Lerngemeinschaften
- Prüfungsgebühren
- Repetitorien
- Semesterbeiträge
- Studiengebühren
- Zinsen für Ausbildungsdarlehen