Ambulante Dialysezentren in Rechtsform GmbH gewerbesteuerpflichtig
19.05.2017
Der Bundesfinanzhof hat die Gewerbesteuerbefreiung von ambulanten Dialysezentren, die in der Rechtsform einer GmbH betrieben werden, verneint. Mithin sind diese Einrichtungen gewerbesteuerpflichtig.
Krankenhäuser, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen, Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen sowie Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation sind von der Gewerbesteuer befreit. Hierunter fallen allerdings nach Ansicht des höchsten deutschen Steuergerichts keine ambulanten Dialysezentren.
Im Streitfall betrieb eine GmbH zwei Dialysezentren, in denen Pfleger und Krankenfachkräfte Patienten während der ambulant vorgenommenen Dialyse betreuten. Damit war allerdings der nach sozialrechtlichen Vorgaben geprägte Begriff „Krankenhaus“ (der die Möglichkeit der Vollversorgung von Patienten erfordert) nicht erfüllt.
Für eine Gleichstellung mit einem krankenhausähnlichen Dialysezentrum fehle es an einer Rechtsgrundlage. Die Einengung des Gesetzgebers der Steuerbefreiung auf Krankenhäuser, nicht aber auf sämtliche Einrichtungen, deren Leistungen über die Sozialversicherungsträger abgerechnet werden können, ist nach Auffassung des Gerichts aufgrund der Bedeutung der Vollversorgung und deren besonderer Kostenstruktur, nicht zu beanstanden.
Die Dialysezentren sind auch nicht als Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen anzusehen. Ein dafür erforderlicher, auf die Unterstützung bei gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen der Personen gerichteter Zweck, liegt nicht bereits darin, den Patienten während des Aufenthalts eine Hilfestellung in dem für die Inanspruchnahme der nichtpflegerischen Leistung (der Dialyse) erforderlichen Maß zu geben. Ambulante Dialysezentren dienen auch nicht der ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen; denn damit sind nur Pflegedienste gemeint, die Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen.
Der Bundesfinanzhof ließ allerdings offen, ob ambulante Dialysezentren als Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation anzusehen sind. Dieser Befreiungstatbestand für Zwecke der Gewerbesteuer war im Streitfall noch nicht anwendbar.
Hinweis: Sofern die Dialysepraxis als Einzelpraxis, Berufsausübungsgemeinschaft oder Medizinisches Versorgungszentrum in der Rechtsform einer GbR betrieben wird, liegen grundsätzlich Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit vor, wenn eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit der Praxisinhaber gewährleistet ist. Hier besteht dann generell keine Gewerbesteuerpflicht.