Änderungen Einkommensteuer 2015/2016
27.11.2015
Unser Gesetzgeber war in der letzten Zeit zumindest ein wenig aktiv und hat einige kleinere Entlastungen für die Steuerpflichtigen in unserem Lande beschlossen, die wir Ihnen kurz vorstellen möchten:
Alle Steuerpflichtigen profitieren von einer Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrags und der „Verschiebung des Steuertarifs nach rechts“. Damit soll die in den Jahren 2014 und 2015 entstandene kalte Progression vollständig abgebaut werden. Zugleich wird der Kinderfreibetrag, das Kindergeld, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und der Kinderzuschlag für Geringverdiener angehoben.
Die Neuerungen im Detail:
Zum Ausgleich der 2014 und 2015 entstandenen kalten Progression wird der Grundfreibetrag (aktuell € 8.354) im Jahr 2015 um € 118 auf € 8.472 und im Jahr 2016 um weitere € 180 auf € 8.652 angehoben. Zugleich wird der Steuertarif ab 2016 um die Inflationsrate der Jahre 2014 und 2015 in Höhe von 1,48 % nach rechts verschoben.
Daneben wird der Kinderfreibetrag (aktuell € 7.008) einschließlich Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung ab dem 01. Januar 2015 um € 144 auf € 7.152 sowie ab dem 01. Januar 2016 um weitere € 96 auf € 7.248 angehoben.
Das Kindergeld (aktuell € 184 für das erste und zweite Kind, € 190 für das dritte Kind und € 215 für das vierte Kind und weitere Kinder) steigt rückwirkend zum 01. Januar 2015 um € 4 monatlich je Kind sowie ab dem 01. Januar 2016 um weitere € 2 monatlich je Kind.
Der Kindergeldzuschlag für Geringverdiener (aktuell max. € 140/Monat) wird ab dem 01. Juli 2016 um € 20 monatlich, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (aktuell € 1.308 für das erste Kind) wird ab dem 01. Januar 2015 um € 600 auf
€ 1.908 sowie um € 240 für jedes weitere Kind erhöht.
Der Unterhaltshöchstbetrag (aktuell € 8.354) wird für 2015 auf € 8.472 erhöht. Im Jahr 2016 steigt er auf € 8.652. Die Erhöhung entspricht der Anhebung des Grundfreibetrags und führt dazu, dass künftig höhere Unterhaltsleistungen steuerlich berücksichtigt werden können.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird übrigens nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes auch dann gewährt, wenn das Kind gar nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt. Entscheidend ist allein der melderechtliche Status des Kindes. Somit genügt im Zweifel eine Bescheinigung der Meldebehörde über die Meldung des Kindes in der Wohnung des Alleinerziehenden, um in den Genuss des Entlastungsbetrags zu kommen.