Abschreibung des ideellen Kaufpreises einer Arztpraxis

01.08.2014

In einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Berlin, in dem wir selbst als Kläger gegenüber dem Finanzamt aufgetreten sind konnten wir für unsere Mandanten einen vollumfänglichen Sieg verzeichnen. Im Urteil ging es um die Problematik der Abschreibung des ideellen Kaufpreises einer Arztpraxis. Dabei stellte das Finanzgericht fest, dass eine KV-Zulassung grundsätzlich kein eigenständiges Wirtschaftsgut ist.

Dem Urteil liegt der folgende Sachverhalt zu Grunde:

Eine Gemeinschaftspraxis war längere Zeit auf der Suche nach einem neuen Praxisstandort. Kurz vor dem Umzug veräußerte einer der Gesellschafter seinen Praxisanteil und schied aus. Der neue Gesellschafter führte gemeinsam mit dem verbliebenen Partner die Gemeinschaftspraxis an dem neuen Standort fort.

Das Finanzamt vertrat den Standpunkt, dass der Kaufpreis lediglich für den wirtschaftlichen Vorteil der Zulassung gezahlt worden sei und versagte die Abschreibung auf den ideellen Praxiswert.

Das Finanzgericht hingegen schloss sich unserer Rechtsauffassung an und verwies das Finanzamt in seine Schranken. Hierbei waren u.a. die folgenden Gesichtspunkte für die Urteilsfindung ausschlaggebend:

  • Die Kassenzulassung ist untrennbar mit einer Praxis verbunden.
  • Der Kaufpreis einer Praxis orientiert sich am Verkehrswert.
  • Die Praxis wird vom Käufer fortgeführt.
  • Ärzte dürfen davon ausgehen, dass ihnen eine Vielzahl der behandelten Patienten bei einem Praxisumzug auf Grund des besonderen Vertrauensverhältnisses, erhalten bleiben. Das Gericht sah daher einen Praxisumzug innerhalb Berlins im Umkreis von 20 km als unproblematisch an.

Wichtig für potentielle Praxiserwerber ist, dass der Praxiskaufvertrag professionell erstellt wird und vor allem nicht nur den allgemeinen juristischen Anforderungen und den Vorstellungen der Kassenärztlichen Vereinigung entsprechen muss, sondern dass insbesondere steuerrechtliche Aspekte berücksichtigt werden.

Nicht in allen Fällen kann aber Entwarnung gegeben werden. Die Finanzämter werden auch weiterhin versuchen, die Abschreibung des Praxiswerts zu torpedieren. Eine intensive steuerliche Beratung bei einem Praxiserwerb ist deshalb unerlässlich!

Erfreulich für unsere Mandanten ist des Weiteren, dass das Urteil bereits rechtskräftig ist und damit endgültig entschieden wurde.

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