Steuerliche Sonderregelungen betreffend Coronavirus

29.03.2020

das sich derzeit ausbreitende Corona-Virus hat nicht nur Auswirkungen auf die Gesundheit und das private Umfeld der Bevölkerung, sondern beeinflusst aufgrund der getroffenen Maßnahmen auch in erheblichem Umfang die Wirtschaft.
Insbesondere führen die derzeitigen Umstände und die von der Politik getroffenen Maßnahmen zu Umsatzeinbrüchen und zum Anfall von höheren Aufwendungen oder Investitionen. Die Folge sind Beeinträchtigungen der Finanz- und Ertragslage, vor allem auch der Liquidität.

Die Bundesregierung hat dazu am 13.03.2020 ein Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona Virus beschlossen. Um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, werden die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung verbessert.


1. Stundung von Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer

Die Gewährung von Stundungen wird erleichtert. Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Damit soll die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt werden, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird.

Wir weisen zusätzlich darauf hin, dass in Bezug auf die Umsatzsteuer die relevante Behörde auch angehalten ist, dem Steuerpflichtigen entgegenzukommen. In welcher Art und Weise ist bislang noch nicht bekannt. Daher empfehlen wir Ihnen, sämtlichen Verpflichtungen in diesem Zusammenhang weiterhin ordnungsgemäß nachzukommen. Dies gilt natürlich auch für die Lohnsteuer (und Sozialversicherung), da dies Zahlungen sind, die Sie für einen Dritten zu erbringen haben.


2. Herabsetzung von Steuervorauszahlungen

Vorauszahlungen können leichter angepasst werden. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Die Liquiditätssituation soll dadurch verbessert werden. Diesbezüglich möchten wir darauf hinweisen, dass Steuerpflichtige im Falle einer Herabsetzung der Steuervorauszahlungen das Finanzamt unaufgefordert informieren müssen, sollte sich die Ertragslage wider erwartend verbessert haben. Die vormals herabgesetzten Vorauszahlungen wären somit wieder heraufzusetzen.

Das Bayerische Landesamt für Steuern stellt bereits das Antragsformular "Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus" bereit (s. anbei). Damit kann der Antrag auf zinslose Stundung und die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) bzw. des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gestellt werden.


3. Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Erlass von Säumniszuschlägen

Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.


4. Insolvenzantragspflicht wird bis zum 30.09.2020 ausgesetzt

Bis zum 30.09.2020 wird die Insolvenzantragspflicht für betroffene Unternehmen ausgesetzt. Mit diesem Schritt wird dazu beigetragen, die Folgen des Ausbruchs des Coronavirus für die Realwirtschaft abzufedern.


Welche weiteren Möglichkeiten stehen Ihnen im Zusammenhang mit dem Corona Virus zur Verfügung?

Bei Liquiditätsproblemen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus kann auf Fördermöglichkeiten des Bundes zurückgegriffen werden.

Fördermittel des Bundes:

a. Hotline für allgemeine wirtschaftsbezogene Fragen zum Corona Virus,
☎ Tel. 030 18615-1515

b. Hotline zu Fördermaßnahmen des Bundes,
☎ Tel. 030 18615-8000 
foerderberatung@bmwi.bund.de

Wenden Sie sich gerne und jederzeit an uns wenn wir Sie diesbezüglich unterstützen und Ihnen dadurch in dieser - auch wirtschaftlich - angespannten Situation behilflich sein können. Wir wünschen Ihnen viel Kraft und Gesundheit beim Durchstehen des Ausnahmezustands.

 

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