Kann ich die bereits beantragte Corona Soforthilfe anpassen?
25.03.2020
Aufgrund des immer wieder überarbeiteten Antrags auf Soforthilfe (darin Konkretisierungen und auch Verschärfungen) kommen nun die ersten Fragen auf, ob und wie bereits gestellte Anträge zurückgenommen oder korrigiert werden können.
In diesem Zusammenhang hatten wir ein Telefonat mit einem zuständigen Mitarbeiter der Stadt München, der uns Folgendes hierzu mitteilte:
1. Übereilt versendeter Antrag
In einem Fall, in dem der Antrag übereilt versendet worden ist und nun zurückgeholt werden soll, hat er uns folgendes Vorgehen vorgeschlagen:
Der Antragssteller schickt eine E-Mail an die zuständige Stelle/den damaligen Empfänger (s. Internetseite https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/) und bittet unter Benennung des Tages und der Uhrzeit der Versendung/Antragstellung um Stornierung des Antrags auf Soforthilfe. Wurde der Betrag noch nicht überwiesen, wäre nichts weiter zu veranlassen. Sollten bereits Gelder geflossen sein, würde die zuständige Stelle auf den Antragssteller zukommen und die Rückabwicklung abstimmen.
Auf die Frage der strafrechtlichen Relevanz (Versuch/Rücktritt/Vollendung/Vorsatz/Fahrlässigkeit etc.) äußerte er sich nur ausweichend. Er geht jedoch davon aus, dass durch eine zeitnahe Stornierung aufgrund der Gesamtumstände hier wohl (noch) keine weiteren, auch strafrechtlich relevanten Nachprüfungen stattfinden werden. Andernfalls wäre unseres Erachtens eine solche freiwillig angestoßene Stornierung ein Milderungsgrund. Sollte hingegen erst im Rahmen einer möglichen Nachprüfung eine unberechtigte Antragsstellung festgestellt werden, wäre das wohl nicht mehr zu retten.
2. Ursprüngliche Angaben waren zu niedrig/zu hoch
Den Antrag kann man grundsätzlich nur einmal stellen. Eine nochmalige korrigierte Antragsstellung ist damit regelmäßig nicht möglich. Zudem wäre ungeachtet dessen vorab zu prüfen, ob durch die neuen Angaben bspw. zum Liquiditätsengpass sich an dem in Frage stehenden Zuschuss was ändert. Wenn nein, würde er von einer erneuten Antragstellung abraten.
Sollte sich an der Zuschusshöhe etwas ändern, käme es u.a. darauf an, ob es schon zur Auszahlung kam. Hier wäre eine Kontaktaufnahme vor erneuter Antragsstellung mit der zuständigen Stelle eine Möglichkeit. Auch weist er darauf hin, dass diese nachträglichen Änderungen auch vor dem Hintergrund einer möglichen Nachprüfung durchdacht werden sollten. Auch ist vor diesem Hintergrund die aktuelle vorgesehene Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige durch den Bund zu beachten (https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/soforthilfen-beschlossen-1733604).
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich hierbei um die persönliche und auf diesen Zeitpunkt bezogene Einschätzung dieses Mitarbeiters handelt.
Etwaige Ansprüche auf Verbindlichkeit und Rechtssicherheit können daher daraus nicht abgeleitet werden. Aufgrund der Gesamtumstände wie der ständigen Aktualisierung von Vorgaben und Angaben, ist es auch uns nicht möglich, hier abschließend beraten zu können.
Ungeachtet dessen ist eine umgehende Stornierung aus unserer Sicht der sicherste Weg, da es nicht absehbar ist, ob und wie diese Anträge im Nachgang kontrolliert werden. Eine erneute Antragsstellung sollte jedenfalls sehr genau von Ihnen geprüft und bestenfalls im Vorfeld mit der zuständigen Stelle abgestimmt werden.