KV-Ausgleichszahlungen
23.06.2020
Welche finanziellen Folgen hat die Coronakrise für die Praxen? Die KV wird Ausgleichszahlungen leisten, so dass der Verlust für niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten deutlich gemindert wird. Wichtig ist, dass Praxen nachweisen können, dass sie während der Krise nicht grundlos „vom Netz“ gegangen sind.
Der Gesetzgeber hat zum einen die Möglichkeit eröffnet, über den Honorarverteilungsmaßstab (HVM) Pandemie-bedingte Hilfsmaßnahmen zu ergreifen. Im HVM geht es dabei um Leistungen, die innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) erstattet werden. Dies sind zum Beispiel Leistungen, die im Rahmen der Obergrenze aus RLV und QZV oder über Leistungstöpfe vergütet werden.
Zum anderen sieht das Gesetz befristete Ausgleichszahlungen für Honorarverluste vor, die bei Leistungen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung entstehen (z.B. für antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen nach Abschnitt 35.2 EBM, ambulante Operationen).
1. Corona-Schutzschirm im HVM („MGV-Ausgleich“)
Bei einem Rückgang des Gesamthonorars GKV und des MGV-Honorars im Vergleich
zum Vorjahresquartal und Vorliegen weiterer Voraussetzungen ist ein Honorarausgleich bis zu 90 Prozent des ausgleichsfähigen Honorars des korrespondierenden Vorjahresquartals vorgesehen.
Im HVM wird dabei zwischen der unterschiedlich starken Auswirkung der Pandemie-Situation im ersten und im zweiten Quartal 2020 unterschieden:
a) MGV-Ausgleich Quartal 1/2020 - Antragsverfahren im Einzelfall
Im ersten Quartal 2020 werden pandemiebedingte Honorarrückgänge auf Fachgruppenebene relativ gering ausfallen. Die vorliegenden Frühinformationen aus der Abrechnung 1/2020 bestätigen dies. Eine Corona-bedingte rückläufige Patienten-inanspruchnahme zum Ende des Quartals kann dabei weitgehend durch bereits bestehende HVM-Regelungen kompensiert werden, z.B. durch höhere Quoten in den Leistungstöpfen oder – soweit erforderlich – durch eine Anhebung der RLV- und QZV-Auszahlungsfallwerte auf Fachgruppenebene.
Dennoch wird es auch im Quartal 1/2020 einzelne Praxen geben, die stärker davon betroffen sind, dass Patienten Corona-bedingt den Praxen ferngeblieben sind bzw. die Patienteninanspruchnahme nicht im gewohnten Umfang erfolgt ist. Für diese Einzelfälle ist im HVM die Möglichkeit vorgesehen, einen Antrag auf MGV-Ausgleich zu stellen, um einen Honorarausgleich von bis zu 90 Prozent des ausgleichsfähigen Honorars des korrespondierenden Vorjahresquartals zu erhalten.
Ob ein solcher Antrag erforderlich ist, kann eine Praxis erst nach Vorliegen des Honorarbescheids 1/2020 entscheiden. Der Antrag ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Honorarbescheids 1/2020 zu stellen. Ein entsprechendes Antragsformular wird rechtzeitig zum Versand des Honorarbescheids 1/2020 im Internet abrufbar sein.
b) MGV-Ausgleich im Quartal 2/2020 - Automatische Umsetzung / Antrag nur im Einzelfall
Die bislang für das zweite Quartal zu beobachtenden Fallzahlrückgänge aufgrund der Corona- Pandemie werden nach heutiger Einschätzung so erheblich sein, dass allein mit den bisherigen Regelungen des HVM den daraus drohenden MGV-Honorarrückgängen in den Praxen nicht ausreichend begegnet werden kann. Im HVM wurde daher eine Ausgleichsregelung aufgenommen, die grundsätzlich automatisch ohne Antragsnotwendigkeit umgesetzt wird.
Die automatische Umsetzung zur Ausgleichsregelung erfolgt im Vergleich zum Vorjahresquartal bei unveränderten Praxiskonstellationen. Ebenfalls von der automatischen Umsetzung umfasst sind Praxen, bei denen es im Vergleich zum Vorjahresquartal lediglich zu Änderungen im Tätigkeitsumfang bei den angestellten Ärzten einer Fachgruppe gekommen ist oder eine bisher noch nicht in der Arztpraxis vertretene Fachgruppe sich anschließt.
In diesen Fällen wird eine Vergleichbarkeit zwischen dem Quartal 2/2019 und 2/2020 rechnerisch durch entsprechende Anpassungsfaktoren hergestellt. Auch für Neupraxen und Praxen ohne ein korrespondierendes Vorjahresquartal ist eine automatische Umsetzung durch Ansatz der durchschnittlichen Ausgleichszahlung in der jeweiligen Fachgruppe vorgesehen. In diesen Fällen ist ein Antrag also grundsätzlich nicht notwendig. Immer erforderlich ist jedoch das Meldeformular zur Kausalität.
Wir gehen davon aus, dass auf diesem Weg ein Großteil der Praxen im Hinblick auf einen möglichen MGV-Ausgleich überprüft werden kann. Ziel ist es, die automatische HVM- Ausgleichsregelung zeitnah zum Honorarbescheid 2/2020 umzusetzen.
Für Änderungen, die nicht automatisch berücksichtigt werden können und für bestimmte Einzelfälle (z.B. Praxisübernahmen) ist auch für das Quartal 2/2020 die Möglichkeit eines Antragsverfahrens vorgesehen.
2. Corona-Schutzschirm für extrabudgetäre Leistungen („EGV-Ausgleich“)
Neben dem im HVM geregelten MGV-Ausgleich ist vom Gesetzgeber eine Ausgleichszahlung für Leistungen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vorgesehen (EGV - Ausgleich).
Auch im Rahmen der EGV ist bei einem entsprechenden Honorarrückgang und Vorliegen weiterer Voraussetzungen ein Honorarausgleich bis zu 90 Prozent des ausgleichsfähigen Honorars des korrespondierenden Vorjahresquartals vorgesehen. Das Ziel ist auch hier eine größtenteils automatische Umsetzung ohne Antragsnotwendigkeit. Sobald Ergebnisse vorliegen, werden wir Sie entsprechend informieren.
Bei unseren Newsletter handelt es sich um eine erste Übersicht zu dieser Thematik. Nähere Details und Aktualisierungen sollten demnächst auf den Websites der einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen zu finden sein.