FAQs rund um Kinderbetreuung und mögliche Entschädigungsansprüche

07.05.2020

1)  Wann kann ich die Notbetreuung in Anspruch nehmen?

Eine Notbetreuung wird angeboten, wenn

  • ein Erziehungsberechtigter in einem Bereich der kritischen Infrastruktur tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung seines Kindes gehindert ist oder
  • eine Alleinerziehende oder ein Alleinerziehender erwerbstätig ist und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung seines Kindes gehindert ist oder ein Erziehungsberechtigter als Abschlussschüler/-in aufgrund der Teilnahme am Unterricht an einer Betreuung seines Kindes gehindert ist.

Voraussetzung der Notbetreuung ist, dass das Kind nicht durch eine andere im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person betreut werden kann.

Insbesondere kann das Kind aufgenommen werden,

  • wenn der Partner aufgrund eigener Erwerbstätigkeit die Kinderbetreuung nicht übernehmen kann,
  • wenn der Partner zwar zuhause ist, aber bspw. aufgrund einer schweren Erkrankung die Betreuung nicht übernehmen kann.

Auch volljährige Geschwister können die Betreuung übernehmen, wenn sie zur Verfügung stehen.

Voraussetzung der Notbetreuung ist weiter, dass das Kind

  • keine Krankheitssymptome aufweist: Dabei geht es nicht nur um Symptome einer Erkrankung an COVID-19, sondern um Krankheiten jeglicher Art. Kranke Kinder gehören nicht in eine Kita, dies gilt in normalen Zeiten und erst recht in Zeiten der Corona-Pandemie.
  • nicht in Kontakt zu mit dem Coronavirus infizierten Personen steht bzw. seit dem Kontakt mit infizierten Personen 14 Tage vergangen sind und das Kind keine Krankheitssymptome aufweist, und
  • keiner sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegt.

2) Wie kann ich die Notbetreuung beantragen?

Bitten nehmen Sie rechtzeitig Kontakt mit Ihrer Einrichtung auf. Wenn Sie das erste Mal die Notbetreuung in Anspruch nehmen wollen, versichern Sie bitte mit dem entsprechenden Formular, dass die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung gegeben sind. Bringen Sie dieses Formular am ersten Tag mit zu Ihrer Einrichtung.

In Zweifelsfällen kann die Einrichtungsleitung von Ihnen eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder bei Selbständigen einen geeigneten Nachweis einfordern.

3) Wo findet die Notbetreuung statt ?

Die Kinder werden in der Einrichtung betreut, die sie gewöhnlich besuchen. Jede Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder Heilpädagogische Tagesstätte stellt eine entsprechende Betreuung sicher.

4)  Habe ich einen Entschädigungsanspruch, wenn ich aufgrund der Betreuung meines Kindes nicht zur Arbeit gehen kann?

Informationen finden Sie auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege unter „Elternhilfe Corona nach § 56 Abs. 1a IfSG“.

Dort finden Sie auch den Online-Antrag, den Ihre Arbeitgeberin/Ihr Arbeitgeber stellen muss (bzw. den Sie als Selbstständige/Selbstständiger selbst stellen müssen), und den Vordruck „Keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit“, der von Ihnen als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer (bzw. als Selbstständige/Selbstständiger) auszufüllen ist.

5) Habe ich auch dann eine Berechtigung zur Notbetreuung, wenn ich aus dem Homeoffice arbeiten kann?

Es kommt nicht darauf an, wo die Arbeitsleistung erbracht wird. Gegenstand einer ggf. vom Arbeitgeber vorzulegenden Bescheinigung ist nur die Frage, ob die Tätigkeit dienstlich / betrieblich notwendig ist, auch insoweit kommt es nicht auf den Arbeitsort an. Entscheidend ist jedoch, dass Sie die Tätigkeit im Homeoffice ohne Kinderbetreuung nicht erbringen können, da nur dann die Notwendigkeit für eine Notbetreuung gegeben ist.

6) Welche Berufsgruppen fallen unter die „kritische Infrastruktur“ ?

Zu den Bereichen der kritischen Infrastruktur zählen insbesondere alle Einrichtungen, die

  • der Gesundheitsversorgung (z.B. Krankenhäuser, (Zahn-) Arztpraxen, Apotheken, Gesundheitsämter, Rettungsdienst einschließlich Luftrettung),
  • der Pflege (z.B. Altenpflege, Behindertenhilfe, Frauenunterstützungssystem),
  • der Kinder- und Jugendhilfe (inklusiv Notbetreuung in Kitas)
  • der Seelsorge in den Religionsgemeinschaften,
  • der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr und Katastrophenschutz) und der Bundeswehr,
  • der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung),
  • der Lebensmittelversorgung (von der Produktion bis zum Verkauf),
  • der Versorgung mit Drogerieprodukten,
  • des Personen- und Güterverkehrs (z.B. Fernverkehr, Piloten und Fluglotsen),
  • der Medien (insbesondere Nachrichten- und Informationswesen sowie Risiko- und Krisenkommunikation),
  • der Banken und Sparkassen (insbesondere zur Sicherstellung der Bargeldversorgung und der Liquidität von Unternehmen), der Steuerberatung und
  • der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz (auch Rechtsberatung und ‑vertretung sowie die Notariate) und Verwaltung dienen sowie
  • die Schulen (Notbetreuung und Unterricht).

Erfasst sind z.B. auch Tierarztpraxen, Post- und Paketdienste, Physiotherapiepraxen, Optiker und Hörgeräteakustiker, die Wohnungslosenhilfe, die Abfallwirtschaft, Bestatter, Tankstellen und Wirtschaftsprüfer, die Herstellung von Medizinprodukten, die Herstellung von Lebensmittel-/Arzneimittelverpackungen und Beschäftigte bei Gewerkschaften, die zur Aufrechterhaltung der grundgesetzlichen Funktion der Gewerkschaften benötigt werden.

Es handelt sich hierbei nicht um eine abschließende Auflistung aller Tätigkeiten, die zur kritischen Infrastruktur gehören können. Die Tätigkeitsfelder werden laufend angepasst. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihre Tätigkeit zur kritischen Infrastruktur gehört, wenden Sie sich bitte an die Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder Heilpädagogische Einrichtung, die Ihr Kind besucht. Bei Zweifeln hält diese Rücksprache mit dem zuständigen Jugendamt.

Zurück